Die Arbeits­stät­ten­richt­li­nie A1.7 Türen und Tore (ASR)

Die­se Arbeits­stät­ten­richt­li­nie hat Gül­tig­keit für das Ein­rich­ten und Betrei­ben von Türen und Toren in allen gewerb­li­chen und betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen, zu denen die Beschäf­tig­ten Zugang haben. Gemäß ASR A1.7 ist der Betrei­ber von Toren und Türen dazu ver­pflich­tet, dass ein Sach­kun­di­ger den siche­ren Betrieb über­prüft, ein schrift­li­ches Pro­to­koll der Prü­fung anfer­tigt und even­tu­el­le War­tungs­maß­nah­men durch­führt. Bei tech­ni­schen Defek­ten muss unver­züg­lich ein Sach­kun­di­ger mit der Instand­hal­tung beauf­tragt wer­den. Eine Prü­fung erfolgt vor der ers­ten Inbe­trieb­nah­me, nach bau­li­chen Ver­än­de­run­gen, sowie min­des­tens ein­mal im Jahr. Wich­tig: Für Tore exis­tiert kein Bestandsschutz.

Bei kraft­be­tä­tig­ten Toren (Tore sind kraft­be­tä­tigt, wenn die für das Öff­nen oder Schlie­ßen der Flü­gel erfor­der­li­che Ener­gie voll­stän­dig oder teil­wei­se von Kraft­ma­schi­nen zuge­führt wird) ist der Betrei­ber ver­pflich­tet, min­des­tens ein­mal im Jahr eine sicher­heits­tech­ni­sche Prü­fung zu ver­an­las­sen, bei der auch die Betriebs­kräf­te gemes­sen werden.

  • Die Prü­fung kön­nen nur Per­so­nen durch­füh­ren, die einen Sach­kun­de­nach­weis besitzen.
  • Alle Ergeb­nis­se müs­sen schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Ver­sto­ßen die Betriebs­kräf­te gegen eine Norm, liegt ein sicher­heits­re­le­van­ter Man­gel vor, der unver­züg­lich beho­ben wer­den muss.
  • Auch kraft­be­tä­tig­te Tore haben grund­sätz­lich kei­nen Bestandsschutz.

Tore

Tore sind beweg­li­che Raum­ab­schlüs­se, vor­zugs­wei­se für den Ver­kehr mit Fahr­zeu­gen und für den Trans­port von Las­ten mit oder ohne Personenbegleitung.

Dreh­flü­gel­to­re

Sie sind Tore mit einem oder zwei Flü­geln, die sich um die senk­rech­te Ach­se an einer Flü­gel­kan­te drehen.

Schie­be­to­re

Sie sind Tore mit einem oder meh­re­ren hori­zon­tal bewe­gen­den Tor­flü­geln, die sich auf ihrer eige­nen Ebe­ne über eine Öff­nung hinwegbewegen.

Falt­flü­gel­to­re

Sie sind Tore mit zwei oder meh­re­ren Flü­geln, die mit­ein­an­der gelen­kig ver­bun­den sind und bei denen eine Sei­te des Tor­flü­gels mit der Zar­ge ver­bun­den ist.

Roll­to­re

Sie sind Tore mit einem Flü­gel, der ver­ti­kal bewegt wird und sich beim Öff­nen auf eine Win­kel­wel­le aufwickelt.

Sek­tio­nal­to­re

Sie sind Tore mit einem Flü­gel, der aus einer Anzahl von hori­zon­tal mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Sek­tio­nen besteht und in der Regel beim Öff­nen ver­ti­kal ange­ho­ben wird. Die Abla­ge des Flü­gels in der obe­ren Öff­nungs­po­si­ti­on ist abhän­gig vom jewei­li­gen Typ (z.B. waa­ge­recht, senk­recht, gefaltet).

Kipp­to­re

Sie sind Tore mit einem Flü­gel, der bei der Betä­ti­gung eine Kipp­be­we­gung aus­führt und voll­stän­dig geöff­net in der obe­ren, waa­ge­rech­ten End­stel­lung verbleibt.

Schie­be­to­re

Sie sind Tore mit einem oder meh­re­ren Flü­geln, die hori­zon­tal bewegt werden.

Was ist bei der Errich­tung von Toren zu beachten?

Tore soll­ten so ange­ord­net und gestal­tet sein, dass sich mög­lichst kur­ze Wege inner­halb der Betriebs­stät­te erge­ben und kei­ne Gefahr durch Wind­be­las­tung ent­steht. Stö­ren­der Luft­zug soll­te ver­mie­den wer­den. Kei­ne aus­rei­chen­de Wider­stands­fä­hig­keit gegen Wind­last ver­biegt die Tor­blät­ter und beein­träch­tigt die Befes­ti­gung. Tore müs­sen so ein­ge­baut wer­den, dass sie in geöff­ne­tem Zustand die erfor­der­li­che Min­dest­brei­te vor­bei­füh­ren­der Ver­kehrs­we­ge nicht ein­engen. Die Torab­mes­sun­gen müs­sen in Bezug auf die Gang­brei­te abge­stimmt sein. Ein zu schma­ler Gang führt gege­be­nen­falls dazu, dass sich das Tor nicht voll­stän­dig öff­net. Es ist dar­auf zu ach­ten, dass her­vor­ste­hen­de Bau­tei­le am Tor die Gang­brei­te schmä­lern. Die Betä­ti­gung von Toren muss vom Fuß­bo­den aus mög­lich sein, von einem siche­ren Bedien­ort aus. Es ist zu gewähr­leis­ten, dass sich aus­rei­chend Platz vor und hin­ter dem Tor befindet.

Die Durch­gangs­brei­te und Durch­gangs­hö­he von Toren rich­ten sich nach den Min­dest­ma­ßen von Flucht­we­gen. In Arbeits­stät­ten dür­fen nur Tore ver­wen­det wer­den, die euro­päi­schen und natio­na­len Vor­schrif­ten bezüg­lich ihrer Beschaf­fen­heits­an­for­de­run­gen ent­spre­chen. Damit Beschäf­tig­te bei einem even­tu­el­len Aus­fall eines kraft­be­tä­tig­ten Tores nicht ein­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, müs­sen sich Tore ohne beson­de­ren Kraft­auf­wand auch hän­disch öff­nen las­sen. Für schwe­re Tore müs­sen pneu­ma­ti­sche Hebe­werk­zeu­ge oder Not­strom­ag­gre­ga­te zur Ver­fü­gung ste­hen, falls die Ener­gie­zu­fuhr aus­fällt. Tore mit durch­sich­ti­gem Werk­stoff, der mehr als drei Vier­tel der Flä­che aus­macht, müs­sen in Augen­hö­he so gekenn­zeich­net sein, dass sie deut­lich wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen. Die Wahr­neh­mung von Toren wird durch auf­fal­len­de Grif­fe oder Hand­leis­ten wesent­lich verbessert.

Wozu dient die Tor-Wartung?

Die vor­ge­schrie­be­ne ein­mal im Jahr durch­zu­füh­ren­de Tor-War­tung ist kei­ne Schi­ka­ne des Gesetz­ge­bers, son­dern dient vor­ran­gig dem Arbeits­schutz. Das Prüf­pro­to­koll für kraft­be­tä­tig­te Tore umfasst mehr als fünf­zig Prü­fungs­punk­te, die ein Höchst­maß an Sicher­heit gewähr­leis­ten, damit es unter der Beleg­schaft zu kei­nem tra­gi­schen Unfall kommt.